Bei Gemeinschaftspraxen verpflichtet sich oftmals ein neuer Partner, auf die Kassenzulassung zu verzichten, wenn er freiwillig aus der Praxis ausscheidet. Nach Auffassung des BGH ist eine solche Regelung wirksam, solange der Ausscheidende die Praxis noch nicht mitgeprägt hat, weil er kurzfristig bis zu einem Jahr tätig war.
Verstößt ein Arzt bei der Behandlung gegen Leitlinien medizinischer Fachgesellschaften beinhaltet dies nach wie vor nicht zwingend einen Behandlungsfehler. Nach Urteilen mehrerer Oberlandesgerichte haben Leitlinien entweder nur informatorischen oder nur deklaratorischen Charakter.
Dagegen ist die Rechtsprechung zu der Frage der ordnungsgemäßen Aufklärung über Behandlungsrisiken erheblich strenger. Wenn eine ärztliche Aufklärung über Behandlungsrisiken nur zwischen Tür und Angel erfolgte, ist dies nicht ausreichend. Bei Operationen muß regelmäßig mindestens einen Tag vor der OP aufgeklärt werden.
Bei Behandlungsfehlern, die zu einer Schwerstbeschädigung von Kleinkindern führen, werden mittlerweile hohe Schmerzensgeldbeträge zugesprochen, die zumeist weit über € 250 000,-- liegen.
Der Patient, der Wahlleistungen in Anspruch nimmt, ist auf die Regelhöchstsätze der Bundespflegeverordnung und ihre Überschreitung hinzuweisen. Fehlt es an der Schriftform der Vereinbarung, ist die Vereinbarung nichtig und der Patient hat einen Rückzahlungsanspruch.
Bei ärztlichen Kunstfehlern kommen als mögliche Anspruchsgegner der behandelnde Arzt unmittelbar, der Krankenhausträger und/oder der Chefarzt, in dessen Abteilung die Behandlung erfolgte, in Betracht.
Alternativ zu einer Klageerhebung kann in NRW vorab die Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler bei der Ärztekammer Nordrhein, Tersteegenstr. 31, 40474 Düsseldorf, angerufen werden.
Die dort tätigen, zumeist ehrenamtlichen Juristen prüfen zunächst, ob ein Haftungsfall vorliegt. Die Vorschaltung der Gutachterkommission ist zwar kostengünstiger, andererseits zieht sich das Verfahren dadurch erfahrungsgemäß sehr in die Länge. Zudem sind die staatlichen Gerichte nicht an die Feststellungen oder Bewertungen der Gutachter-kommissionen gebunden.
Bei Mandatsübernahme legen wir deshalb in aller Regel im Einverständnis mit dem Mandanten den Sachverhalt uns bekannten Fachärzten vor, diese bewerten aus ihrer Sicht, ob ein Behandlungsfehler vorliegt.