Gestaltung geschlossener Immobilienfonds

Bei der gesellschaftsrechtlichen Gestaltung geschlossener Immobilienfonds steht der weitestmögliche Ausschluss von Haftungsrisiken im Mittelpunkt. Zugleich kommt es bei der vertraglichen Gestaltung des Gesamtkonzeptes auf unbürokratische Abläufe bei Zeichnung und Fondsverwaltung an. Hierbei stellen die erhebliche Berufspraxis von Rechtsanwalt Schmitz-Kröll im Bereich der Vermögenschadenhaftpflichtversicherung sowie die intensiven Erfahrungen von Rechtsanwalt Saint-George beim Anlegerschutzrecht sicher, daß praxisgerechte und rechtlich wasserdichte Lösungen zur Anwendung kommen, die den Interessen beider Seiten - Initiatoren und Kapitalanleger - gerecht werden.

 

Der bei Publikums-KGs immer zu beachtende § 15a EStG wurde vom Bundesfinanzhof zugunsten der Kommanditisten interpretiert. Wenn vier Gesellschafterkonten eingerichtet werden – Festkapitalkonto, Rücklagenkonto, Verlustvortragskonto und Darlehenskonto – können auch steuerliche Verluste entstehen, wenn das Verlustvortragskonto das Festkapital- und Rücklagenkonto übersteigt, soweit die Beträge auf dem Darlehenskonto dem Eigenkapital zugerechnet werden. Auf dem Darlehenskonto wurden die wesentlichen Gewinnanteile und Entnahmen verbucht, und der Gesellschaftsvertrag sah im Fall der Aufgabe der Kommanditbeteiligung eine Saldierung aller vier Konten vor. Allerdings durften die Kommanditisten ohne Zustimmung der Gesellschaftsversammlung nur Zinsen und die auf die Gewinnanteile entfallenen Steuern entnehmen. Die BFA-Rechtsprechung bietet einen interessanten Ansatz für steuerliche Gestaltungen, zumal seit dem Jahre 2009 nachträgliche Einlagen bei negativen Kapitalkonten nicht mehr das Verlustausgleichs dienen können.