Verschärfte Haftung der Banken bei Kick-back-Zahlungen
Der u. a. für Bankrecht zuständige 13. Zivilsenat des OLG Köln hat unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Haftung der Banken für Kick-back-Zahlungen erheblich verschärft: Danach hat die beratende Bank über geflossene Provisionen / Boni / Rückvergütungen den Kunden prinzipiell aufzuklären und zwar unabhängig davon, unter welchem Titel oder welcher Bezeichnung die Zahlungen erfolgen, selbst dann wenn man sie als bloße Gewinnmarge auffassen könnte. - OLG Köln - 13 U 218/09 - Urteil vom 10.11.2010.
Die für Bankrecht zuständige 15. Zivilkammer des LG Köln folgt nun dieser Rechtsprechung und hält Zahlungen immer für aufklärungsbedürftig, unabhängig davon, aus welchem "Topf" die Bank eine umsatzabhängige Vergütung von dem Emittenten erhält. Die an die Bank geleistete Provision kann als Ausgabeaufschlag, Rückvergütung, oder Vertriebsprovision deklariert werden oder versteckt als Kostenfaktor in den Verkaufspreis der Anlage eingepreist sein. Die Interessenlage sei aus Sicht des Kunden, auf die allein abzustellen sei, in allen Fällen gleich. Nur bei einer Aufklärung über solche Zahlungen kann der Kunde einschätzen, wie hoch das Interesse der Bank ist, gerade dieses Papier zu empfehlen. Der Kunde muss über die konkrete Höhe aufgeklärt werden. Allgemeine Angaben in der Broschüre" Informationen zum Wertpapiergeschäft" sind nicht ausreichend.
Medienfondsanleger VIP 4
Unabhängig von dem noch laufenden Musterklageverfahren OLG München 1/07 gegen Herrn Schmid und die UniCredit AG hat der 17. Zivilsenat des OLG München nunmehr auch klagestattgebende Einzelverfahren gegen die Dresdner Bank heute Commerzbank in der zweiten Instanz bestätigt. Die den Anleger bei dem Vertrieb des Fonds beratende Bank haftet für Prospektmängel. Einmal wurde der Fonds zu Unrecht als "Garantiefonds" bezeichnet, weil die Anleger gerade nicht unbedingt damit rechnen können, die Beteiligungssumme im Jahre 2014 zu 100 % zurückzuerhalten. Außerdem war durch die Absicherung der Schlusszahlungen der Lizenznehmer durch die Hypovereinsbank, heute UniCredit AG, das steuerliche Konzept gefährdet; auch hierauf seien die Anleger nicht ausreichend hingewiesen worden. OLG München - 17 U 384/10, Urteil vom 15.11.2010.
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Nunmehr liegen auch klagestattgebende Urteile wegen des VIP2 gegen die vermittelnde Bank vor. Das LG Berlin hat mit Urteil vom 14.9.2010 die Berliner Volksbank auf Rücknahme der Fondsanteile gegen Erstattung des Eigenkapitals verurteilt. De Bank war verpflichtet, über die ihr zufließende Vermittlungsprovision aufzuklären. Der bloße Hinweis im Prospekt, dass Vertriebskosten anfallen, reicht nicht aus, um den Anleger ausreichend über das Eigeninteresse der Bank aufzuklären.
Der Verjährungseinwand wurde zurückgewiesen. Die Beteiligung erfolgte im Jahre 2002, die Klageerhebung im Jahre 2010. Die Bank konnte nicht nachweisen, dass der Anleger über die Vermittlungsprovision schon länger als drei Jahre vor dem letzten ultimo 31.12.2009 Kenntnis hatte.
In Fällen eines institutionellen Zusammenwirkens der Kredit gebenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber der finanzierten Kapitalanlage setzt die Vermutung für einen konkreten Wissensvorsprung der Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung der Anleger (lediglich) eine objektiv evidente Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts voraus. Die Frage, ob die Bank im konkreten Fall die Unrichtigkeit erkennen konnte, stellt sich im Rahmen der Widerlegung der Vermutung. Die Beweiserleichterung zugunsten des Anlegers tritt bereits dann ein, wenn rein objektiv eine evidente arglistige Täuschung vorliegt. Ob die Bank im konkreten Fall die Täuschung erkennen konnte, ist insoweit unmaßgeblich. Dann muß die Bank den Entlastungsbeweis antreten. (BGH Urteil v. 21.09.2010 - XI ZR 232/09, Vorinstanz OLG Frankfurt)
Verjährung von Prospekthaftungsansprüchen
Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinn wegen fehlerhaften Angaben in Prospekten, die seit dem in Kraft treten des 4. Finanzmarktförderungsgesetzes am 01.07.2002 veröffentlicht wurden, verjähren in einem Jahr seit dem Zeitpunkt, in dem der Gesellschafter von dem Prospektfehler Kenntnis erlangt, spätestens drei Jahre nach dem Abschluss des Gesellschafts- oder Beitrittsvertrages, BGH II. Senat Urteil vom 07.12.2009 (II R 15/08).
Auf Grund der geänderten Fassung vom § 46 Börsengesetzt hat der BGH damit Klarheit geschaffen und die bisherigen 6-monatige Verjährungsfrist ab Kenntnis auf zwölf Monate verlängert.
Verjährung von Altansprüchen nicht immer am 31.12.2004
Schadenersatzansprüche wegen Beratungsverschuldens oder ungerechtfertigter Bereicherung bei Nichtigkeit des Darlehensvertrages verjährten nach altem Schuldrecht erst nach dreißig Jahren. Durch die am 01.01.2002 in Kraft getretene Schuldrechtsreform wurden diese Fristen drastisch auf zehn Jahre seit Entstehung der Ansprüche verkürzt. Diese Zehnjahresfrist hat allerdings erst ab dem 01.01.2002 zu laufen begonnen.
Soweit der Kunde/Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste, verkürzt sich diese Frist noch einmal auf drei Jahre ab Jahresende der Kenntniserlangung. Aus diesem Grunde verjährten bekannte sog. Altansprüche regelmäßig am 31.12.2004.
Der XI Bankensenat des Bundesgerichtshofs hat nun mit Urteil vom 23.01.2007 klargestellt, dass auch diese kenntnisabhängige Dreijahresfrist nur dann anzuwenden ist, wenn der Kunde nach dem 01.01.2002 die entsprechende Kenntnis erlangt hat oder er grob fahrlässig den Anspruch und die Person des Schuldners übersehen hat.
Sind dem Kunden/Anleger daher anspruchsbegründenden Umstände aus einer Investition vor dem 01.01.2002 erst später bekannt geworden, läuft die Dreijahresfrist erst ab Ultimo des jeweiligen "Kenntnisjahres". Dies gilt beispielsweise für verschwiegene Kick-Back-Zahlungen oder Pflichtverletzungen persönlicher Berater, auch Steuerberater, die kollusiv mit Anlageberatern zusammengearbeitet haben.
Solche Alt-Ansprüche können noch bis zum 31.12.2011 geltend gemacht werden.
Dabei weist der BGH ausdrücklich darauf hin, dass ein mögliches Wissen eines Treuhänders oder einer Vertrauensperson dem Kunden dann nicht zugerechnet wird, wenn das Rechtsverhältnis zwischen Kunden und Treuhänder nichtig ist. Dies kann der Fall sein aufgrund eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz, aber auch bei verheimlichten Kick-Back-Zahlungen, aus denen sich die Sittenwidrigkeit des Treuhand- oder Beratungsvertrages ergeben kann.
Insgesamt eine begrüßenswerte Entscheidung.
Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) wurde geändert und legt nun generell Nachforschungs- pflichten der Banken über die Kundenwünsche, Anlageziele und Risikobereitschaft fest.
Durch das Finanzmarktrichtline-Umsetzungsgesetz (FRUG) wurde die europäische Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFiD) in deutsches nationales Recht umgesetzt. Gesetz vom 16. Juli 2007 BGBl. Teil I Seite 1330
Zahlreiche Bestimmungen des Wertpapierhandelsgesetzes wurden geändert und die Anforderungen an eine anlegergerechte und objektgerechte Beratung erhöht. Bankkunden werden nun in drei Kategorien klassifiziert.
Durch das FRUG wurden die Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten nach dem Wertpapierhandelsgesetzes an die EU-Richtlinie angepasst.
§ 31 Abs. 4 und 5 WpHG lauten nunmehr wie folgt:
(4) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen (WPDU), das Anlageberatung
oder Finanzportfolioverwaltung erbringt, muss von den Kunden alle Informationen
einholen über Kenntnisse und Erfahrungen der Kunden in Bezug auf Geschäfte
mit bestimmten Arten von Finanzinstrumenten oder Wertpapierdienstleistungen,
über die Anlageziele der Kunden und über ihre finanziellen Verhältnisse,
die erforderlich sind, um den Kunden ein für sie geeignetes Finanzinstrument
oder eine für sie geeignete Wertpapierdienstleistung empfehlen zu können.
Die Geeignetheit beurteilt sich danach, ob das konkrete Geschäft, das
dem Kunden empfohlen wird, oder die konkrete Wertpapierdienstleistung im Rahmen
der Finanzportfolioverwaltung den Anlagerisiken des betreffenden Kunden entspricht,
die hieraus erwachsenen Anlagerisiken für den Kunden seinen Anlagezielen
entsprechend finanziell tragbar sind und der Kunde mit seinen Kenntnissen
und Erfahrungen die hieraus erwachsenden Anlagerisiken verstehen kann. Erlangt
das WPDU die erforderlichen Informationen nicht, darf es im Zusammenhang mit
einer Anlageberatung kein Finanzinstrument empfehlen oder im Zusammenhang
mit einer Finanzportfolioverwaltung keine Empfehlung abgeben.
(5) Vor der Erbringung anderer als der in Absatz 4 genannten Wertpapierdienstleistungen zur Ausführung von Kundenaufträgen hat ein WPDU von den Kunden Informationen über Kenntnisse und Erfahrungen der Kunden in Bezug auf Geschäfte mit bestimmten Arten von Finanzinstrumenten oder Wertpapierdienstleistungen einzuholen soweit diese Informationen erforderlich sind, um die Angemessenheit der Finanzinstrumente oder Wertpapierdienstleistungen für die Kunden beurteilen zu können. Die Angemessenheit beurteilt sich danach, ob der Kunde über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, um die Risiken in Zusammenhang mit der Art der Finanzinstrumente, Wertpapierdienstleistungen angemessen beurteilen zu können. Gelangt ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen aufgrund er nach Satz 1 erhaltenen Informationen zu der Auffassung, dass das vom Kunden gewünschte Finanzinstrument oder die Wertpapierdienstleistung für den Kunden nicht angemessen ist, hat es den Kunden darauf hinzuweisen. Erlangt das Wertpapierdienstleistungsunternehmen nicht die erforderlichen Informationen, hat es den Kunden darüber zu informieren, dass eine Beurteilung der Angemessenheit im Sinne des Satzes 1 nicht möglich ist. Der Hinweis nach Satz 3 und die Information nach Satz 4 können in standardisierter Form erfolgen.
(6) Soweit die in den Absätzen 4 und 5 genannten Informationen auf Angaben des Kunden beruhen, hat das Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Fehlerhaftigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben seiner Kunden nicht zu vertreten, es sei denn, die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Kundenangaben ist ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt.
Aufgrund dieser neuen Regelungen, die prinzipiell eine Informationspflicht
der Bank oder eines sonstigen WPDU festlegt, die Anlageziele und Risikobereitschaft
des Kunden vor Ausführung einer Wertpapierdienstleistung ausführlich
festzuhalten wurde die Sonderregelung über die Risikoaufklärung
bei Finanztermingeschäften gem. § 37d WpHG ersatzlos gestrichen.
Das heißt, die Bank muss nun nicht mehr zwingend durch ein vom Kunden alle
zwei Jahre zu unterzeichnendes Formblatt nachweisen, dass der Kunde über die besonderen Risiken
der Finanztermingeschäfte aufgeklärt wurde. All dies unterfällt
nunmehr der generellen Nachforschungs- und Erkundigungspflicht der Banken
oder sonstigen Wertpapierdienstleistern über die Anlageziele der Kunden
vor Ausführung der Kapitalanlage.
Gleichwohl sind auch diese neuen Bestimmungen nach der neuesten Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs keine Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB. Mit Urteil v. 19.02.2008 - XI ZR 170/07 - hat der Bankensenat dies für das WpHG früherer Fassung judiziert.
Dies bedeutet, Verstöße gegen Info- oder Erkundigungspflichten begründen nur Schadenersatzansprüche gegen die Bank oder das WPDU. Die handelnde Person oder z.B. der Geschäftsführer kann persönlich nur dann erfolgreich in Anspruch genommen werden, wenn der Kunde eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung gem. § 826 BGB nachweist. Hierfür muss eine vorsätzliche oder mindestens grob fahrlässige unrichtige anlege- oder objektwidrige Empfehlung vorliegen.
Empfehlung: Ein Anlagegespräch, zumindest, wenn es um größere Summen geht, sollte schriftlich fixiert werden. Sinnvoll kann es auch sein, wenn ein unbeteiligter Dritter zugegen ist, der später im Streitfalle den Inhalt des Gesprächs bezeugen kann.
Neuere Rechtssprechung zur Prospekthaftung
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Bürgschaftsvertrag mit einer mittellosen Ehefrau ist sittenwidrig
Eine für das Darlehen einer Aktiengesellschaft aufgrund Bürgschaftsvertrags mithaftende, mittellose Ehefrau kann sich auch dann auf die Sittenwidrigkeit dieses Vertrages berufen, wenn sie zwar Mitglied des Verwaltungsrates der AG, selbst aber nicht Aktionärin der AG ist.
Dies hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz jetzt entschieden. Der Entscheidung liegt die Klage einer Leasinggesellschaft zugrunde, die nach der Kündigung von Betriebsmitteldarlehen für eine Aktiengesellschaft neben einem mit 50 Prozent beteiligten Aktionär auch dessen für die Darlehensrückzahlung bürgende mittellose Ehefrau in Anspruch nimmt. Die Ehefrau hatte zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme ihren vormals 20%igen Aktienanteil bereits an Dritte veräußert, war aber noch Mitglied des Verwaltungsrates der Aktiengesellschaft. Das Landgericht Bad Kreuznach hat die Ehefrau und ihren Ehemann zur Zahlung verurteilt (Urteil vom 27.10.2006 - 2 O 121/06). Die Berufung der Ehefrau hatte Erfolg.
Aufgrund der Mittellosigkeit der Ehefrau sei, so der 6. Zivilsenat, davon auszugehen, dass sie bei der Eingehung der Bürgschaftsverpflichtung im Sinne des § 138 BGB krass überfordert gewesen sei. Der Bürgschaftsvertrag sei deshalb sittenwidrig. Es bestehe die tatsächliche Vermutung, dass sich die Ehefrau bei der Übernahme der Bürgschaftsverpflichtung allein von der emotionalen Verbundenheit zu ihrem Ehemann habe leiten lassen und die klagende Gesellschaft dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt habe. Für Letzteres sei bereits ausreichend, dass sie davon abgesehen habe, sich über die maßgeblichen finanziellen Umstände der Ehefrau zu informieren.
Der für die Widerlegung der Vermutung erforderliche Nachweis eines eigenen persönlichen oder wirtschaftlichen Interesses der Ehefrau sei der Gesellschaft nicht gelungen. Die Tatsache, dass sie noch Mitglied des Verwaltungsrates der AG war, sei hierfür nicht ausreichend. Der Rechtsstreit sei mit den von der Rechtsprechung entschiedenen Fällen vergleichbar, in denen sich der mittellose Geschäftsführer einer Gesellschaft, an der ein Angehöriger als Gesellschafter beteiligt ist, für eine Verbindlichkeit der Gesellschaft verbürgt habe. Ein Geschäftsführer habe nämlich kein wesentlich höheres finanzielles Interesse an der Tätigkeit der Gesellschaft, als beispielsweise ein Angestellter der Gesellschaft, dessen Arbeitsplatz seine Existenzgrundlage darstelle. Entsprechendes gelte im vorliegenden Fall der Mitgliedschaft im Verwaltungsrat, der überwiegend nur eine beratende oder beaufsichtigende Funktion habe. Die Revision gegen das Urteil hat der Senat nicht zugelassen.
Oberlandesgerichts Koblenz Az.: 6 U 1553/06
(Meldung vom 08.04.2008)
1. Die Rückführung eines ungekündigten Kontokorrentkredits während drei Monaten vor dem Antrag auf Insolvenzeröffnung ist unwirksam.
Nach § 131 Abs. 1, S. 2 InsO sind Rechtshandlungen innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag unwirksam, wenn der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war. Zieht eine Bank in dieser kritischen Phase Forderungen des Schuldners ein, wodurch sich der Sollstand des Girokredits vermindert, ist diese Rückführung durch den Insolvenzverwalter anfechtbar. Da der Kredit in dieser Phase noch nicht gekündigt war, hatte die Bank keinen Anspruch auf Rückführung, sodass den Gutbuchungen kein fälliger Anspruch der Bank entsprach (inkongruente Deckung). (Urteil des Insolvenzsenates des BGH IX ZR 140/08 v. 07.05.09).
2. Bank-Lastschriftraten für Kauf oder Leasinggeschäfte, die drei Monate vor dem Insolvenzeröffnungsantrag eingezogen wurden, können von dem Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zur Masse zurückverlangt werden. Die sechswöchige Genehmigungsfiktion der Lastschrift greift nicht bei einem vorläufigen Insolvenzverwalter. Im übrigen scheitert die Anfechtung auch, weil ein Bargeschäft vorliegt, § 142 InsO, dabei entspricht dem Rateneinzug eine Gebrauchsüberlassung. (BGH 2.4.09 IX ZR 171/07). Fällt der Lastschrifteinzug in die Zeit nach Eröffnungsbeschluss kann der endgültige Verwalter die Lastschrift zwar zurückholen; tut er dies nicht, ist eine Anfechtung ebenso ausgeschlossen.
3. Zahlungen eines Drittschuldners (z.B. einer Bank) nach Insolvenzeröffnung auf zur Sicherheit abgetretene Forderungen können dem Verwalter gegenüber unwirksam sein. Die Bank muß den Betrag noch einmal zu Masse leisten, wenn ihr die Insolvenzeröffnung und bekannt war, daß es sich um eine Sicherungsabtretung gehandelt hat. (BGH IX ZR 65/08 Urteil 23.4.09)
Verwendung einer fremden Marke als Keyword für eine Internet-Suchmaschine zulässig
Die Verwendung einer fremden Marke als Keyword für eine sogenannte "AdWord-Werbung" in einer Internet-Suchmaschine stellte keine kennzeichenrechtliche relevante Benutzerhandlung dar. So lautet eine aktuelle Entscheidung des OLG Frankfurt am Main. Voraussetzung ist jedoch, dass bei Eingabe der Marke in die Suchmaschine die durch das Keyword angesteuerte Werbeanzeige als solche klar und eindeutig erkennbar und von der Trefferliste getrennt dargestellt wird.
Der Vertreiber eines auf "probiotischen Mikroorganismen" basierenden Erfrischungsgetränks, der auch Lizenznehmer der eingetragenen Marke ist, hatte sich im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Vertreiber eines anderen Erfrischungsgetränkes gewandt. Er hatte beanstandet, dass der Antragsgegner die Marke dadurch benutze, dass er auf der Internetseite www.google.de eine Werbeanzeige geschaltet hatte, die dann erscheine, wenn man die Marke als Suchbegriff in die Google-Suchmaschine eingebe und über einen Link dann zur Seite des Antragsgegners führe. Die Platzierung der Anzeige neben den Ergebnissen der Suchmaschine erfolge, weil der Antragsgegner bei Google eine Vielzahl von sogenannten "AdWords" angegeben habe, die eine inhaltliche Verbindung zur Marke aufwiesen.
Wie das Landgericht in erster Instanz entschied nun auch der 6. Zivilsenat, dass das
beanstandete Verhalten der Antragsgegner nicht unzulässig sei.
Eine
kennzeichenrechtlich relevante Benutzung einer Marke als sogenanntes
"Metatag" sei nur dann gegeben, wenn der Betreiber der Internetseite im
für den Benutzer nicht ohne weiteres sichtbaren Quelltext ein fremdes
Kennzeichen als Suchwort verwende, um auf diese Weise bei der Benutzung
von Suchmaschinen die Trefferhäufigkeit seines Internetauftritts zu
erhöhen. Hiervon unterscheide sich die Benutzung eines Kennzeichens -
also auch einer Marke - als AdWord dadurch, dass in diesem Fall nicht
das Suchergebnis an sich und damit die Trefferliste, sondern lediglich
die Platzierung der Werbeanzeige beeinflusst werde. Die in der
Rechtsprechung teilweise vertretene Gleichbehandlung von Metatag und
AdWord werde nach Auffassung des 6. Zivilsenats der unterschiedlichen
Funktion beider Instrumente nicht gerecht. Durch die Verwendung einer
fremden Marke als AdWord werde das Kennzeichen nicht in seiner
Hauptfunktion genutzt, die darin liege, die beworbene Ware dem
Markeninhaber zuzuordnen. Die "Lotsenfunktion" des Zeichens werde hier
vielmehr nur zur Präsentation einer als solcher erkennbaren
Eigenwerbung genutzt. Damit werde gerade nicht der Eindruck erweckt, es
bestehe eine Verbindung zwischen der beworbenen Ware und dem
Geschäftsbetrieb des Markeninhabers.
Diese Vorgehensweise stelle nach Auffassung des Senats auch keinen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht in Form einer unlauteren Rufausbeutung oder Abfangens von Kunden dar.
OLG Frankfurt am Main Aktenzeichen 6 W 17/08
(Meldung vom 31.03.2008)
1. "In der Krise ist der GmbH-Geschäftsführer nicht verpflichtet, vorrangig die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung abzuführen."
2. "Eine faktische Geschäftsführung besteht nur, wenn der Handelnde auch mit Außenwirkung für eine GmbH aufgetreten ist. Der faktische Geschäftsführer haftet nach § 64 Abs. 2 GmbHG und auch aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 266 StGB."
BGH-Urteil v. 11.07.2005 II ZR 235/03
Entscheidend für die Annahme einer faktischen Geschäftsführung ist nach Auffassung des BGH, ob der Handelnde nach außen hin für die GmbH tätig wird, indem er beispielsweise Bankgeschäfte der Gesellschaft abwickelt. Eine lediglich interne Weisungsgebundenheit des gesetzlichen Geschäftsführers spricht noch nicht für eine faktische Geschäftsführung des Weisungsgebers. Der faktische Geschäftsführer unterliegt gegenüber der Gesellschaft der Haftung aus § 64 Abs. 2 GmbHG und auch aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 266 StGB.
Allerdings sei auch ohne entsprechenden Antrag des in Anspruch genommenen Geschäftsführers ein Vorbehalt in den Urteilstenor aufzunehmen, wonach der faktische Geschäftsführer seinen Gegenanspruch - der sich danach bemesse, was der zu Unrecht begünstigte Gesellschaftsgläubiger im Insolvenzverfahren erhalten hätte - nach Erstattung an die Masse gegen den Insolvenzverwalter verfolgen könne.
3. "Die Insolvenzantragspflicht der Geschäftsführung nach §§ 92 Abs. 2 AktG, 64 Abs. 1 GmbHG" - Zugleich Anmerkung zu OLG Koblenz v. 05.11.2004 - 5 U 875/04, AG 2005, 446 v. 05.11.2004
Umstrittene Entscheidung des OLG Koblenz:
Das OLG Koblenz ist mit dem Erfordernis der positiven Kenntnis vom Bestehen einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung für den Fristlauf für die Insolvenzantragspflicht von der Rechtsprechung des BGH zur GmbH-rechtlichen Insolvenzantragspflicht aus dem Jahr 1999 und der seit dem vorherrschenden Meinung abgewichen. Das OLG Koblenz begründet dies damit, dass gemäß § 92 Abs. 2 AktG der Insolvenzantrag ohne schuldhaftes Zögern zu stellen sei. Es beruft sich auf Entscheidungen des BGH aus dem Jahr 1961 und 1979, in welchen ebenfalls die positive Kenntnis vorausgesetzt worden ist. Sinn und Zweck dieser Frist ist es danach, der Geschäftsführung eine Möglichkeit zur Abwendung der Insolvenz zu geben. Das OLG Frankfurt habe der positiven Kenntnis die böswillige Unkenntnis gleichgesetzt."
1. Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Auslegung der Richtlinie 85/577/EWG (Haustürgeschäfte-RL)
Die Parteien streiten im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage über die Frage, ob der Klägerin gegen den Beklagten ein Anspruch auf Ausgleich des nach seinem Ausscheiden aus einem geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bestehenden negativen Auseinandersetzungsguthabens zusteht.
I. Der Beklagte hat am 23. Juli 1991 aufgrund von Verhandlungen, die in seiner Privatwohnung geführt worden sind, seinen Beitritt zu dem aus 46 Gesellschaftern bestehenden geschlossenen Immobilienfonds erklärt. Gegenstand dieser Publikumsgesellschaft ist die Instandsetzung, Modernisierung und Verwaltung eines Grundstücks in Berlin.
In einem Vorprozess forderte die Klägerin als Geschäftsführerin der GbR vom Beklagten die Zahlung von Nachschüssen, die die Gesellschafterversammlung der GbR zur Beseitigung von Unterdeckungen beschlossen hatte. Im Laufe des Verfahrens hat der Beklagte seine Mitgliedschaft in der GbR fristlos gekündigt und die Beitrittserklärung nach § 3 HWiG (jetzt § 312 BGB) widerrufen. Die Klage ist im Vorprozess mit der Begründung abgewiesen worden, nach wirksamer Kündigung des Gesellschaftsbeitritts durch den Beklagten bestünden zwischen den Parteien lediglich noch Ansprüche nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft. Die Nachschussforderung sei daher nicht mehr selbständig einklagbar, sondern sie sei als unselbständiger Rechnungsposten in die infolge des Ausscheidens des Beklagten auf den Tag des Wirksamwerdens des Ausscheidens zu erstellende Auseinandersetzungsrechnung einzustellen.
Die Klägerin hat dieser Rechtsansicht des Berufungsgerichts im Vorprozess Rechnung getragen und zum Stichtag 6. August 2002 eine Auseinandersetzungsrechnung erstellt, die ein negatives Auseinandersetzungsguthaben des Beklagten in Höhe von 16.319,00 € ausweist.
Der Beklagte betreibt gegen die Klägerin die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Vorprozesses. Die Klägerin hat mit ihrer Forderung gegen den Beklagten auf Zahlung des negativen Auseinandersetzungsguthabens die Aufrechnung gegen die Forderung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss erklärt und im vorliegenden Rechtsstreit Vollstreckungsgegenklage erhoben. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie auf die Berufung des Beklagten im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, zwar führe der unstreitig erklärte und wirksame Widerruf der Beitrittserklärung des Beklagten zu der GbR nach § 3 HWiG grundsätzlich zu einer Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft mit der Folge, dass der widerrufende Gesellschafter lediglich Anspruch auf sein Auseinandersetzungsguthaben habe. Dies gelte jedoch nicht, wenn die Auseinandersetzung zu einer Zahlungspflicht des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft führe. Diese Folge verstoße gegen die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (Haustürgeschäfte-RL), da aus dieser klar hervorgehe, dass den Verbraucher infolge des Widerrufs keine Verpflichtungen aus dem widerrufenen Vertrag mehr treffen dürften und empfangene Leistungen zurückzugewähren seien. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin.
II. Die Entscheidung des Berufungsgerichts steht in Widerspruch zu der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der in der Literatur weitgehend zugestimmt wird. Danach finden zwar auf den Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Personengesellschaft, zu dem ein Verbraucher durch mündliche Verhandlungen im Bereich seiner Privatwohnung bestimmt worden ist, die Vorschriften des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften (jetzt: §§ 312, 355 ff BGB) Anwendung (BGHZ 133, 254, 261 f.; 148, 201, 203; Sen.Urt. v. 18. Oktober 2004 II ZR 352/02, ZIP 2004, 2319, 2320; v. 29. November 2004 II ZR 6/03, ZIP 2005, 254, 255; v. 21. März 2005 II ZR 140/03, ZIP 2005, 753, 756; v. 18. April 2005 II ZR 224/04, ZIP 2005, 1124, 1126). Widerruft der in einer sog. Haustürsituation beigetretene Gesellschafter seine Beitrittserklärung zu einem geschlossenen Immobilienfonds der hier vorliegenden Art (dasselbe Problem kann sich auch bei Immobilienfonds in Gestalt von Kommanditgesellschaften oder bei einem Beitritt zu einem Verein oder einer Genossenschaft stellen), sieht die Rechtsprechung - von der h. A. in der Literatur ebenfalls geteilt - darin jedoch keinen ex tunc wirkenden Rücktritt von dem Gesellschaftsbeitritt, sondern behandelt die Erklärung unter Heranziehung der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft als außerordentliche ex nunc wirkende Kündigung, die folgerichtig nicht zu einer rückwirkenden Beseitigung der Gesellschafterstellung im Sinne einer grundsätzlich in § 3 HWiG für den Fall des Widerrufs vorgesehenen Rückabwicklung des Vertrages führen kann: Nach den Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft wird der widerrufende Gesellschafter bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung wie ein Gesellschafter mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten behandelt. Er ist zur Leistung seiner Einlage, soweit sie noch nicht vollständig erbracht ist, verpflichtet und nimmt bis zum Zeitpunkt seines Ausscheidens an den Gewinnen und Verlusten der Gesellschaft teil (BGHZ 153, 214, 221; 156, 46, 52 f.; 54; Sen.Urt. v. 14. Oktober 1991 – II ZR 212/90, WM 1992, 490, 491).
Die Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft finden generell nur dann keine Anwendung, wenn der in Vollzug gesetzte fehlerhafte Gesellschaftsvertrag oder der vollzogene fehlerhafte Beitritt einen Geschäftsunfähigen oder Minderjährigen betrifft oder wenn die fehlerhaften, vollzogenen Vorgänge gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstoßen. Allein dann versagen die Rechtsprechung und die herrschende Lehre dem fehlerhaften Gesellschaftsvertrag oder dem fehlerhaften Beitritt die rechtliche Anerkennung. Dagegen bleibt es bei den Regeln der fehlerhaften Gesellschaft selbst dann, wenn ein Gesellschafter durch arglistige Täuschung oder Drohung zum Gesellschaftsbeitritt veranlasst worden ist.
Übertragen auf das Haustürgeschäft bedeutet dies: Die Anwendung der Grundsätze über den fehlerhaften Beitritt kann für den nach § 3 HWiG widerrufenden Gesellschafter zum einen dazu führen, dass sein Abfindungsguthaben wegen während seiner Mitgliedschaft eingetretener, von ihm mitzutragender Verluste der Gesellschaft geringer ist als seine Einlageleistung; ihre Anwendung kann sogar, wie im vorliegenden Fall, dazu führen, dass wegen der von der Gesellschaft während der Dauer der Mitgliedschaft des Widerrufenden erwirtschafteten Verluste das Abfindungsguthaben negativ ist, der widerrufende Gesellschafter also nicht nur seine Einlage nicht zurückerhält, sondern seinerseits zu Zahlungen an die Gesellschaft verpflichtet ist. Da aber selbst die Interessen des betrogenen Gesellschafters nicht als gewichtiger einzustufen sind als diejenigen des Rechtsverkehrs und der übrigen Gesellschafter, kann zugunsten desjenigen, der in der Haustürsituation seine Beitrittserklärung abgegeben hat, nach der von der überwiegenden Meinung im Schrifttum geteilten langjährigen Rechtsprechung des Senats schwerlich anderes gelten.
III. Der II. Zivilsenat hat unter Beachtung insbesondere des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 25. Oktober 2005 (Rs C-350/03 Schulte, ZIP 2005, 1959 ff.) und der sich hieran anschließenden Diskussion im Schrifttum Zweifel bekommen, ob die aufgezeigten - nach deutschem Recht zweifellos sachgerechten, weil die Interessen aller Beteiligten in die Lösung einbeziehenden - Regelungen wegen der den Widerrufenden belastenden Rechtsfolgen mit der Richtlinie 85/577/EWG in Einklang stehen, nach deren Art. 5 Abs. 2 die Anzeige des Rücktritts von den eingegangenen Verpflichtungen bewirkt, dass der Verbraucher aus allen aus dem widerrufenen Vertrag erwachsenden Verpflichtungen entlassen ist. M. a. W. geht es um die Frage, ob der einen Gesellschaftsbeitritt nach dem HWiG Widerrufende denselben Schutz genießen muss, wie die Gruppe der nicht oder nicht voll geschäftsfähigen Personen, auf welche die Regeln der fehlerhaften Gesellschaft mit Rücksicht auf ihr höherrangig bewertetes Schutzbedürfnis nicht angewandt werden.
Der Senat hat daher das Revisionsverfahren ausgesetzt und – der Verpflichtung aus Art 234 EG-Vertrag folgend – dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob Beitritte zu Personengesellschaften, Vereinen oder Genossenschaften mit dem vorrangigen Ziel einer Kapitalanlage von der Bestimmung des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 85/577/EWG erfasst werden, und ob die Bestimmungen der Art. 5 Abs. 2 und Art. 7 der Richtlinie dahin auszulegen sind, dass sie der Behandlung des widerrufenden Verbrauchers als (zunächst) wirksam beigetretenen Gesellschafter mit allen daraus folgenden Rechten und Pflichten bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Widerrufs entgegenstehen.
Beschluss vom 5. Mai 2008 – II ZR 292/06
LG München I - Urteil vom 25. April 2006 – 34 O 16095/05
OLG München - Urteil vom 23. November 2006 – 8 U 3479/06
Karlsruhe, den 5. Mai 2008
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
2. Verbraucherfreundliche Entscheidung des BGH auch bei Firmendarlehen
Das Verbraucherdarlehensrecht ist auch bei einer Mithaftungsübernahme des geschäftsführenden Gesellschafters einer GmbH & Co. KG anwendbar, wenn die neu gegründete Gesellschaft das Darlehen zur Anschubfinanzierung aufgenommen hat.
Der Darlehensvertrag sah vor, dass die Gesellschafter für die Rückzahlung des Darlehens als Gesamtschuldner mit der Gesellschaft haften sollten. Angaben zum Gesamtbetrag aller von der Gesellschaft zu leistenden Zahlungen und zum effektiven Jahreszins enthielt der Vertrag nicht. Nach der Kündigung der Geschäftsverbindung verlangte die Klägerin von dem Gesellschafter Rückzahlung des Darlehens und der aufgelaufenen Zinsen.
Der BGH stellt fest, dass die Mithaftungsübernahme wegen Verstoßes gegen die Formvorschriften des § 492 Abs. 1 S. 5 Nr. 2 u. 5 BGB nach § 494 Abs. 1 BGB nichtig ist (früher § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 b und e, § 6 VerbrKrG). Der Schuldbeitritt sei einem Darlehensvertrag gleichzustellen. Das gelte auch dann, wenn der Schuldbeitritt zu einem Existenzgründungskredit von mehr als 50.000 € erfolge, obwohl in diesem Fall Verbraucherdarlehensrecht nach § 507 BGB (früher § 3 Abs. 1 Nr. 2 VerbrKrG) nicht anwendbar wäre, wenn der Gesellschafter selbst als natürliche Person das Darlehen aufgenommen hätte. Entscheidend sei, dass der Geschäftsführer/Geschäftsführer einer GmbH oder GmbH & Co. KG - unabhängig von seiner früheren Tätigkeit - zum Zeitpunkt der Mithaftungserklärung als Verbraucher i.S.d. § 13 BGB anzusehen sei. Ein Geschäftsführer einer GmbH übe keine gewerbliche oder selbständige Tätigkeit aus, auch die Frage seiner Geschäftserfahrung spiele keine Rolle
Soll ein Geschäftsführer oder Gesellschafter also wirksam die Haftung für die Darlehensschuld der Gesellschaft übernehmen, muss die Bank zwingend die Formvorschriften des § 492 BGB beachten.
BGH Urteil v. 24.7.2007 (XI ZR 208/06, DStR 2007, 2022)
3. Datenübermittlung an Schufa ohne Interessenabwägung unzulässig
Kundendaten aufgrund einer generellen Einwilligung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Vertrages dürfen ohne eine Interessenabwägung im Einzelfall oder das konkrete wirksame Einverständnis des Kunden nicht an die Schufa Holding AG weitergeleitet werden. So lautet eine aktuelle Entscheidung des OLG Düsseldorf.
Im Streitfall hatte der Leasinggeber persönliche Daten des Leasingnehmers an die Schufa gemeldet, nachdem zwischen den Vertragsparteien nach Kündigung des Leasingvertrages über die Höhe der Restforderung Streit entstanden war. Das Landgericht hielt die Datenübermittlung unter Hinweis darauf, dass die Restforderung im Endergebnis getilgt und sich damit als begründet erwiesen habe, für gerechtfertigt und wies die in erster Linie auf den Widerruf der Daten gegenüber der Schufa Holding AG gerichtete Klage ab. Auf die Berufung des Klägers hat der Senat nun dieses Urteil abgeändert und den Leasinggeber verpflichtet, auf eine Löschung der Kundendaten bei der Schufa hinzuwirken.
Nach Auffassung des Senats ist eine formularmäßig erklärte Einwilligung zu einem Datentransfer ohne Berücksichtigung der nach dem Bundesdatenschutzgesetz vorgeschriebenen Interessenabwägung vor Weitergabe von Daten unwirksam. Im konkreten Fall verwiesen die Formularbedingungen zwar auf die nach dem Bundesdatenschutzgesetz gebotene Interessenabwägung. Die danach gebotene Abwägung zwischen den schutzwürdigen Belangen des Leasingnehmers einerseits und den berechtigten Interessen des Leasinggebers bzw. der Schufa Holding AG und der Allgemeinheit an der Kenntniserlangung von Daten zur Zahlungsfähigkeit und -willigkeit andererseits war in dem zu entscheidenden Fall aber gänzlich unterblieben. Sie wäre hier, wie in dem Urteil weiter ausgeführt wird, unter den besonderen Umständen des Einzelfalles überdies zu Gunsten des Leasingnehmers ausgegangen.
OLG Düsseldorf - I-10 U 69/06
(Meldung vom 19.12.2006)
"Markenschutzrechtsverletzungen eines Tochterunternehmens schlagen lt. BGH auf Konzernmutter durch."
BGH, Urteil vom 07.04.2005, Az. I ZR 221/02:
Haftung der Tchibo-Holding für markenrechtsverletzende Verwendung der Bezeichnung "Meißner Dekor" durch Tchibo-Versandunternehmen
Die Tchibo-Holding haftet für Markenrechtsverletzungen des
Tchibo-Versandunternehmens als eigenständiges Tochterunternehmen durch Verwendung der Bezeichnungen "Meißner Dekor" bzw. "Original Meißner Dekor".
Die Muttergesellschaft muss sich das rechtsverletzende Verhalten der
Tochtergesellschaft trotz rechtlicher Selbständigkeit zurechnen lassen, da die Tochtergesellschaft in den Vertrieb der Muttergesellschaft eingebunden und ihrem beherrschenden Einfluss ausgesetzt ist. Der Begriff "Beauftragter" in § 14 Abs. 7 MarkenG ist weit auszulegen. ("Meißner Dekor II")
1. Bürgschaft für Werklohnforderungen aus einem Bauvertrag - Auftragserweiterung
Eine Bürgschaft, die für Werklohnforderungen aus einem Bauvertrag übernommen worden ist, erstreckt sich gemäß § 767 I S. 3 BGB auch dann nicht auf Entgeltforderungen aus später vom Auftraggeber verlangten Auftragserweiterungen nach § 1 Nr. 3, § 1 Nr. 4 S. 1 oder § 1 Nr. 4 S. 2 VOB/B, wenn für den Bürgen bei Abschluss des Bürgschaftsvertrags erkennbar war, dass der Bauvertrag der VOB/B unterliegt (BGH U. v. 15.12.2009 - XI ZR 107/08).
2. "Wichtiges Urteil des OLG Celle zur Bauhandwerkersicherungshypothek, § 648 BGB"
OLG Celle, 07. Zivilsenat, Urteil, 7 U 199/03, 21.04.2004
a.) Wer als Auftraggeberin für die Sanierung seines privaten Hausgrundstück eine von ihm beherrschte GmbH, deren Geschäftszweck mit solchen Arbeiten nichts zu tun hat, einsetzt, um werterhöhende Bauleistungen für sein Hausgrundstück zu erhalten, ohne Sicherungsansprüchen nach § 648 BGB ausgesetzt zu sein, kann sich nach Treu und Glauben nicht auf die fehlende Identität zwischen Auftraggeber und Grundstückseigentümer berufen.
b.) Ist die Werklohnforderung gegen die GmbH in einem Vorprozess rechtskräftig tituliert, und geht es nur noch darum, ob der Bauunternehmer diese rechtskräftig titulierte Forderung ausnahmsweise durch eine Sicherungshypothek am schuldnerfremden Grundstück sichern darf, sind dem Grundstückseigentümer Einwendungen gegen die Höhe der Forderung (wie z.B. Mängelansprüche der GmbH) verwehrt (Bindungswirkung der Rechtskraft des Vorprozesses).
3."Richtiges Verhalten des Bauherrn gegenüber dem Werkunternehmer beim Vorliegen von Mängeln"
In der Praxis taucht immer wieder das Problem auf, dass sich der Bauherr, meist aus Verärgerung gegenüber dem Bauunternehmer falsch verhält, wenn Mängel an dem Bauwerk auftreten. Hier gilt zunächst der Grundsatz, dass dem Werkunternehmer beim Vorliegen von Mängeln das Recht zur Nachbesserung zusteht.
Dieses Nachbesserungsrecht, nach der BGB-Novelle vom 01.01.2002 nun als Nacherfüllungsanspruch bezeichnet, kann dem Unternehmer nicht abgeschnitten werden.
Es ist des Weiteren zu beachten, dass der Bauherr dem Werkunternehmer Art und Weise der Mängelbeseitigung bzw. der Nacherfüllung nicht vorschreiben kann; der Werkunternehmer ist gegenüber dem Bauherrn nur verpflichtet, sein Gewerk nach den sogenannten anerkannten allgemeinen Regeln der Baukunst zu erstellen. Erst wenn Nachbesserungsversuche des Werkunternehmers mehrfach fehlgeschlagen sind, kann der Bauherr gem. § 637 Abs. 2 BGB weitere Angebote zur Mängelbeseitigung mit dem Hinweis ablehnen, dass er das Vertrauen in die Fähigkeiten des Unternehmers verloren hat.
Die Rechtsprechung stellt auf den Einzelfall ab, wie viele Nachbesserungsversuche dem Unternehmer zugestanden werden müssen. Dieses hängt von der Art und dem Umfang des Mangels ab. In der Regel müssen dem Werkunternehmer 2 bis 3 Versuche zugestanden werden.
Um längere Stillstandzeiten am Bau zu vermeiden, empfiehlt es sich gerade während der Bauphase, die Voraussetzungen für eine sogenannte Selbstvornahme zu schaffen. Auch in diesem Zusammenhang müssen Formalien eingehalten werden, um die Voraussetzungen für die Selbstvornahme nach § 637 BGB rechtswirksam zu schaffen. Es empfiehlt sich mit einer sogenannten „doppelten Fristsetzung“ wie folgt zu arbeiten:
"Sehr geehrter Herr Bauunternehmer,
bei dem von Ihnen erstellten Gewerk sind inzwischen folgende Mängel aufgetreten:
[hier muss jetzt eine möglichst exakte Beschreibung der aufgetretenen
Mängel erfolgen]
Ich fordere Sie auf, binnen einer Frist von 2 Wochen nach Zugang dieses Schreibens die verbindliche Erklärung abzugeben, die vorbenannten Mängel und Ihre Gewährleistungsverpflichtung für diese Mängel anzuerkennen und geeignete Vorschläge für die Mängelbeseitigung vorzulegen.
Für die Beseitigung der angezeigten Mängel setze ich Ihnen eine Frist von weiteren 2 Wochen; diese Frist endet also 4 Wochen nach Zugang dieses Schreibens.
[Datum, Unterschrift]"
Während der sechsjährigen Wohlverhaltensperiode sind Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger unzulässig. Zahlungen dürfen nur an den Treuhänder geleistet werden und keinem Insolvenzgläubiger darf einen Sondervorteil verschafft werden, §§ 294 Abs. 1, 295 Abs. 1 Ziff. 5 InsO.
Vor allem bei überschuldeten Gewerbetreibenden bestehen vielfach Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt. Soweit die Betroffenen nach Abschluss des Verfahrens erneut eine gewerbliche selbständige Tätigkeit ausüben, ergeben sich bei der Umsatzsteuer oftmals Erstattungsansprüche aus Vorsteuern gegenüber dem Finanzamt. Ungeachtet der Intention der Insolvenzordnung, dem Betroffenen einen weitgehend von den Altschulden unbelasteten Neuanfang zu ermöglichen, können die Finanzämter jedoch mit ihren Altforderungen gegenüber diesen Vorsteuer-Erstattungsansprüchen aufrechnen. Insoweit gilt das Aufrechnungsverbot gemäß § 96 InsO nicht, wenn das Insolvenzverfahren beendet und der Gewerbebetrieb vom Verwalter freigegeben wurde. Dies hat das Finanzgericht Thüringen mit Urteil vom 10.04.08 - 1 K 757 /07 entschieden. Entsprechendes gilt aber auch bei Lohnsteuererstattungsansprüchen während der Wohlverhaltensperiode.
Diese Rechtslage ist bedauerlich. Die Vorsteuerstattung ist ein maßgeblicher betriebswirtschaftlicher Faktor, deren Einbehalt durch das FA erschwert den beruflichen Neuanfang. Letztlich wird dadurch auch die von der Insolvenzordnung gewollte Gleichbehandlung der Altgläubiger konterkariert.
Gewerbetreibenden ist daher zu empfehlen, ihre weitere gewerbliche Tätigkeit nicht als Einzel-Kaufmann sondern in einer anderen Rechtsform (z.B. GmbH) auszuüben.
Nach dem neuen Versicherungsvertragsgesetz (VVG) führt nicht jede Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers (VN) zu einem Leistungsausschluss des Versicherers. Dies ist nur bei einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung der Fall. Liegt grobe Fahrlässigkeit bei dem VN vor, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung "in einem der schwere des Verschuldens des VN entsprechenden Verhältnis zu kürzen", § 28 Abs. 2 VVG.
Allerdings gilt diese Regelung dann wiederum nicht, wenn die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt, noch für die Feststellung der Versicherungsfalles noch für die Feststellung des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist, es sei denn, der VN hätte arglistig gehandelt; Kausalitätsgegenbeweis - § 28 Abs. 3 VVG.
Zu dieser Neuregelung liegen nun die ersten Entscheidungen vor. Nach Auffassung des Kammergerichts Berlin (Oberlandesgericht) sind Falschangaben des VN zur Laufleistung eines gestohlenen Fahrzeugs dann unschädlich, wenn der Versicherer durch Schlüsselauslesung des entwendeten Fahrzeuges wusste, dass eine höhere Fahrleistung vorliegt. Hier konnte der Versicherer also aufgrund seiner Kenntnis von der tatsächlichen Fahrleistung den korrekten - niedrigeren - Wiederbeschaffungswert ermitteln und wurde zur Zahlung verurteilt. Der Versicherer konnte sich nicht auf Leistungsfreiheit wegen Falschauskunft berufen. Anders wäre nur dann zu entscheiden gewesen, wenn der VN eine arglistige Falschauskunft erteilt hätte. Eine bloße Gefährdung des Aufklärungsinteresses auf Seiten des Versicherers ist nicht ausreichend, um den Kausalitätsgegenbeweis des VN auszuschließen. KG Berlin Urteil vom 9.11.2010 - 6 U 103/10
Kautionsversicherung und Insolvenz
Kautionsversicherungsverträge sind Geschäftbesorgungsverträge und erlöschen gem. § 116 S.1 , § 115 I InsO mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Prämienansprüche für die Zeit nach Eröffnung lassen sich nicht damit rechtfertigen, dass der Versicherer trotz Beendigung des Auftragsverhältnisses mit dem Schuldner weiter gegenüber dem Begünstigten haftet und deshalb Risikovorsorge zu treffen hat. BGH Urteil vom 18.11.2010 IX ZR 17/10. Der Kreditversicherer musste vorliegend die am Jahresanfang gezahlte Gesamtprämie für die Ausreichung einer Avallinie anteilig wieder an den Verwalter zurückzahlen; die auf die einzelne Bürgschaft entfallende Prämie wurde jeweils anteilig abgerechnet. Die Prämie wurde jedoch für die Avallinie insgesamt gezahlt. Prämienansprüche für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens waren demnach bei der Eröffnung noch nicht begründet. Der Versicherer haftet jedoch gegenüber dem Bürgschaftsbegünstigten weiter, ohne kalkulatorisch hierfür noch ein Entgelt zu erhalten.
"Das Bundesverfassungsgericht stärkt Rechte der Versicherungsnehmer
kapitalbildender Lebensversicherungen."
In Zeiten ständig sinkender Renditen am Kapitalmarkt und damit einhergehend auch sinkender Überschussbeteiligungen bei Lebensversicherungen ist es erfreulich, dass das Verfassungsgericht nunmehr in zwei beachtlichen Entscheidungen die Rechte der Versicherten gestärkt hat.
Im wesentlichen geht es um die Frage, ob bei der Berechnung der Überschussbeteiligungen auch die stillen Reserven zu berücksichtigen sind, die die Versicherungen durch ihre Vermögensanlagen erwirtschaften. Dies ist insbesondere dann problematisch, wenn es zu einer Übertragung des gesamten Versicherungsbestandes auf eine andere Versicherungsgesellschaft kommt, die unabhängig von dem Willen der Versicherten erfolgen kann und nur einer Genehmigung des Aufsichtsamtes bedarf.
Das Verfassungsgericht hält diesen einseitigen Eingriff in das Versicherungsvertragsverhältnis zwar weiterhin für zulässig, auch stünde den Versicherungsunternehmen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben bei der Anlage der Vermögenswerte eine weitgehende Entscheidungsfreiheit zu. Aber gerade weil der Versicherungsnehmer an den Entscheidungen der Versicherer nicht beteiligt ist, hat das Verfassungsgericht den Gesetzgeber verpflichtet, klare Rechtsnormen aufzustellen, durch die die Ermittlung der Überschussbeteiligung transparenter wird.
Die bisherigen gesetzlichenVorschriften seien dafür bei weitem nicht ausreichend. Bis zum 31.12.2007 muss die gesetzliche Neuregelung erfolgen.
Die Entscheidungen sind zu finden unter:
Urteil vom 26.07.2005 - 1 BvR 80/95
http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20050726_1bvr008095.html
Urteil vom 26.07.2005 - 1 BvR 782/94 und 1 BVR 757/96
http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20050726_1bvr078294.html
Lebensversicherung: Leistung mit befreiender Wirkung trotz gefälschter Unterschrift.
Wird mit der Kündigung eines Versicherungsvertrages der Originalversicherungsschein vorgelegt, durch den der Kündigende als Versicherungsnehmer ausgewiesen wird, und ist die Kündigung mit dessen Namen unterzeichnet, darf der Versicherer grundsätzlich mit befreiender Wirkung an die bezeichnete Zahlstelle leisten, selbst wenn die Unterschrift unter der Kündigungserklärung sich später als gefälschte herausstellt. (BGH Urteil vom 20.05.2009 - IV ZR 16/98).