Internationales Recht

 

Erfüllungsort bei EU-Versendungskauf

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) und ihm folgend nunmehr der Bundesgerichtshof haben neue, wegweisende Urteile zur Frage des Gerichtsstands beim grenzüberschreitenden Versendungskauf erlassen. Nach Art. 5 Nr. 1 lit. b der EG-Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - EuGVVO - kann eine Person mit Wohnsitz in einem EU-Mitgliedsstaat in einem anderen Mitgliedsstaat verklagt werden, soweit der Erfüllungsort der vertraglichen Verpflichtung für den Verkauf beweglicher Sachen der Ort in dem Mitgliedsstaat ist, an den die Sache nach dem Vertrag geliefert worden ist oder hätten geliefert werden müssen.

Der EuGH und ihm folgend der BGH haben nunmehr noch einmal ausführlich festgestellt, das diese Bestimmung autonom auszulegen ist. Es kommt nicht darauf an, welchen Erfüllungsort das nationale Recht festlegt oder wie der Erfüllungsort nach dem UN-Kaufrecht (CISG) definiert wird. Erfüllungsort für die Warenlieferung ist vielmehr der Ort, an den die Ware dem Käufer körperlich übergeben worden ist oder hätte übergeben werden müssen. (EuGH / EuZw 2010, 301 Rdn.49f. Car Twin GmbH / Key Safety Systems Srl.) Dieser Erfüllungsort für die Warenlieferung ist dann aber auch maßgeblich für den Gerichtsstand der Kaufpreisklage und so wiederum unabhängig davon, ob nach dem UN-Kaufrecht die Kaufpreiszahlung am Ort der ausländischen EU-Niederlassung des Verkäufers zu leisten ist. Ein deutscher Importeur kann demnach der Zahlungsklage eines EU-Lieferanten auch durch eine sog. negative Feststellungsklage vor einem deutschen Gericht entgegentreten. Dies hat vor allem den Vorteil, dass er als Importeur auch alle Einwendungen aus anderen Rechtsgründen , die ihm gegen die Kaufpreisklage zustehen, vor dem deutschen Gericht erheben kann.

 

Beitreibungen in der Schweiz

Unabhängig davon, dass in der Schweiz erst neuerdings eine einheitliche Zivilprozessordnung für alle 26 Schweizer Kantone eingeführt wird, sind Zahlungsklagen in der Schweiz in der Regel teurer als in Deutschland. Auch findet keine komplette Kostenüberwälzung statt, selbst wenn der Kläger mit seiner Klageforderung hundertprozent durchdringt. Bei Klagen bis zu CHF 8.000 kann ein mündliches Verfahren gewählt werden. Dazu genügt es, die Forderung gegenüber dem Beitreibungsamt zu beziffern und kurz zu begründen. Alle Einzelheiten der Klagebegründung werden dann mündlich vorgetragen. Beweisurkunden sind erst in der Verhandlung zu übergeben. Zeugen müssen allerdings schon bei der ersten Eingabe benannt werden und dann bei der Hauptverhandlung gestellt werden. Übersteigt die Gesamtforderung CHF 8.000, muss der Beklagte allerdings zustimmen, ob er sich auf die Teilklage einlässt. Wenn dies geschieht, wird zunächst über den Teilanspruch mündlich verhandelt und ein Urteil gefällt. Wird die Teilklage verweigert, muss der Gläubiger entscheiden, ob er seinen Anspruch auf CHF 8.000 reduziert oder aber die volle Forderung dann weiter im schriftlichen Verfahren geltend macht.

 

Produkthaftungsrecht in Frankreich

Das französische Produkthaftungsrecht weist im Gegensatz zur deutschen Rechtslage zwei Besonderheiten auf: Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes de la responsabilité du fait des produits défectueux Art. 1386-1 bis 1386-18 des Code Civil gelten auch für Schadensersatzansprüche des gewerblichen Abnehmers. Danach können von einem gewerblichen Abnehmer / Weiterverarbeiter / Händler auch Sachschäden an gewerblich genutzten Gütern gegenüber dem Hersteller geltend gemacht werden. Allerdings ist diese Bestimmung auch abdingbar, d. h. Gewerbetreibende untereinander können diese Haftung für Schäden einzelvertraglich wirksam ausschließen. Nach französischem Recht werden deliktische Ansprüche durch vertragliche Ansprüche verdrängt, soweit zwischen dem Geschädigten und dem Verkäufer oder Hersteller vertragliche Beziehungen bestehen (Prinzip der Anspruchsexklusivität). Zudem gehen vertragliche Ansprüche mit der Weiterveräußerung auf den zweiten oder Endabnehmer über, die dann aus übergegangenem Recht gegen den ursprünglichen Hersteller Gewährleistungsansprüche wegen Sachmängeln oder fehlender Vertragsgemäßheit geltend machen können. Der Endabnehmer kann es sich also aussuchen, ob er gegen den Verkäufer, gegen den Zwischenhändler und/oder den Hersteller aus übergegangenem Recht oder gegen alle gleichzeitig vertragliche Ansprüche erhebt.