Der für Gesellschaftsrecht zuständige II. BGH-Senat hat hierzu eine wichtige Entscheidung gefällt. Die Einziehung eines Gesellschaftsanteils mittels Beschluss wird grundsätzlich bereits mit seiner Mitteilung an den betreffenden Gesellschafter wirksam und nicht erst mit der Leistung der Abfindung. Anders ist dies bei einer Ausschließungsklage. Der Gesellschafter ist dann erst wirksam aus der GmbH ausgeschlossen, wenn er das Abfindungsentgelt erhält.
Dieser Unterschied wird vom BGH damit begründet, dass bei einer Einziehung des GmbH-Anteils aus wichtigem Grund der betroffene Gesellschafter bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages diesem Ausschließungsgrund antizipatorisch zugestimmt hat. Im Falle der Ausschließungsklage wird von dem Gericht erst festgestellt, ob die nicht im Gesellschaftsvertrag geregelten Ausschließungsgründe vorliegen.
Anders ist die Rechtslage nur dann, wenn bei Beschlussfassung schon feststeht, dass die Abfindung nicht aus dem freiem Stammkapital erbracht werden kann. Dann liegt auch im Falle der Einziehung eine Nichtigkeit des Beschlusses vor.
Ergibt sich die Beeinträchtigung des Stammkapitals erst nach der Beschlussfassung, was häufig der Falls sein kann, wenn die Zahlung des Abfindungsguthabens in Raten oder wegen Stundung zeitlich später erfolgt und wird sodann das Stammkapital beeinträchtigt oder sogar aufgezehrt, haften die verbliebenen Gesellschafter gegenüber dem ausgeschiedenen Gesellschafter persönlich. Ihrer Inanspruchnahme können sich die Gesellschafter nur durch Ausgleich der Unterdeckung oder durch Auflösung der Gesellschaft entziehen. BGH , Urteil vom 24.1.2012 – II ZR 109/11
Zentrales Thema einer wirtschaftsrechtlichen Beratung ist das Gesellschaftsrecht. Eine fundierte Beratung ist insbesondere wegen der vielfältigen rechtlichen und steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten, welche der Gesetzgeber den handelnden Individuen eröffnet hat, zwingend erforderlich. Zu regeln sind die Rechtsverhältnisse der Personen untereinander, welche unter dem Dach der Gesellschaft ein gemeinsames unternehmerisches Ziel verfolgen
(Gesellschafter, Geschäftsführer/Vorstände, Aufsichtsräte/Beiräte). Von mindestens gleichrangiger Bedeutung sind aber auch haftungsrechtliche Fragestellungen, welche sich aus der Teilnahme der Gesellschaft am Rechtsverkehr ergeben. Durch die Bündelung von gesellschaftsrechtlichem, familienrechtlichem und erbrechtlichem Know-How mit profunden Kenntnissen des Steuerrechts wird eine effiziente Beratung für die Entscheidungsträger möglich.
Bislang wurden Abtretungen deutscher GmbH-Anteile durch schweizerische Notare dann anerkannt, wenn bei der Errichtung der Abtretungsurkunde wesentliche Grundsätze des deutschen Beurkundungsgesetzes beachtet werden. Dies war für Schweizer Notare der Kantone Basel-Stadt, Bern, Zürich und Luzern sowie die französischsprachigen Kantone Genf und Waadt der Fall
Unter Bezugnahme auf eine neu erlassene Vorschrift des Schweizer Obligationenrechts hatte das Landgericht Frankfurt die Auffassung vertreten, die Beurkundung durch einen schweizer Notar könne nun nicht mehr anerkannt werden, weil nach dem neuen Artikel 785 Abs. 1 Obligationenrecht OR die Abtretung privatschriftlich erfolgen kann.
Nunmehr hat das OLG Düsseldorf jedoch die von einem Basler Notar beurkundete Abtretung weiterhin anerkannt; auch ein Schweizer Notar er sei befugt, die diese Änderung berücksichtigende Gesellschafterliste beim deutschen Handelsregistergericht einzureichen, wie es § 40 Abs. 2 GmbH vorsieht, Beschluß vom 2.3.2011 - I-3 Wx 236/10.